Unsere Satzung - BI Windkraft_im_Spessart

Bürgerinitiative Windkraft im Spessart - In Einklang mit Mensch und Natur
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Unsere Satzung

Satzung
Bürgerinitiative: Windkraft im Spessart – In Einklang mit Mensch und Natur e.V. Präambel

Nach Fukushima wird die Atomkraft nur noch wenige Jahre in Deutschland als Energiequelle zur Verfügung stehen. Die heute noch überwiegend als Energieträger zur Stromerzeugung genutzte Kohle steht wegen ihres hohen Treibhausgas-Effekts ebenfalls am Pranger und muss zum Schutz des Klimas drastisch reduziert werden. Damit wird die Nutzung der Windkraft absolut notwendig, um die Energiewende zu schaffen. Nur durch eine maßvolle Nutzung und nachhaltige Planung der Windkraft in Abstimmung mit den betroffenen Bürgern kann sichergestellt werden, dass die Bevölkerung längerfristig hinter der Windkraft steht.
Die jetzt in unserem direkten Umfeld, d.h. im Grenzbereich der Gemeinden Biebergemünd, Linsengericht und Westerngrund geplanten Windanlagen mit 200 m Höhe werden neben der Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes auch massiv in unser Leben durch zusätzlichen Lärm, Infraschall und Schattenwurf eingreifen. Statt unseren Raum attraktiver zu machen, wird hierdurch der Rückzug vieler Menschen in die Stadt noch zunehmen. Ein Negativbeispiel geben viele nordhessische Gemeinden, die bereits mehr als 20% der Bevölkerung verloren haben. Ein Beispiel, dem wir nicht folgen wollen. Aufgrund der hohen Kosten für das Pendeln in die Ballungsgebiete werden sich junge Familien zunehmend wieder in die Ballungsräume zurückziehen. Rezepte gegen diesen Trend können nur attraktive Arbeitsplätze und ein attraktiver Lebensraum sein. In Goldgräberstimmung gebaute Windanlagen bieten jedoch keine neuen Arbeitsplätze in der Region. Sie zerstören zusätzlich unseren Lebensraum.
Hier kann nur ein maßvoller Ausbau helfen, sonst wird diese Landflucht auch unseren Raum treffen und den Gemeinden werden deutlich mehr Einnahmen wegbrechen, als sie durch die Windkraftanlagen erhalten. Der Ausbau der Windkraft muss deshalb sinnvoll mit dem Schutz unseres Landschaftsraums, dem Erhalt der dörflichen Struktur und unserer Gesundheit abgewogen werden. Beispielsweise unterstützt die Gemeinde Biebergemünd seit langer Zeit durch Dorferneuerungsprogramme den Erhalt der dörflichen Struktur. Dies darf nicht durch einen überhasteten Ausbau der Windkraft auf einen Schlag wieder zunichte gemacht werden. Hier könnten durch größere Abstände der Windkraftanlagen zu bewohnten Gebieten, Begrenzung der Anzahl und Höhe die negativen Auswirkungen minimiert werden.
Windkraftanlagen haben eine Fernwirkung weit über die Gemeindegrenzen hinaus.
Deshalb schlägt die hessische Landesregierung in ihren Vorgaben zur Planung von Windkraftanlagen (von 2010) genau diese gemeindeübergreifende Planung vor. Leider halten sich einzelne Gemeinden nicht an diese Vorgabe und zerstören damit aus falschen und kurzsichtigen Eigeninteressen langfristig und unwiederbringlich die Attraktivität unseres Lebensraumes.
Dazu bedarf es transparenter Planungsprozesse mit offener Kommunikation und Beteiligung der betroffenen Bürger, die an Gemarkungsgrenzen nicht haltmachen dürfen. Unser Ziel ist, dass die Nutzung der Windkraft im Spessart - in Biebergemünd, Linsengericht,
Westerngrund, Flörsbachtal und anliegenden Kommunen - nachhaltig und im Einklang mit Mensch und Natur erfolgt. Es dürfen in einer kurzsichtigen Goldgräberstimmung nicht die Fehler wiederholt werden, die bei anderen Energieträgern wie Kohle oder Atomkraft unsere Gesellschaft gespalten haben und zur Ablehnung der Nutzung von Windenergie führen könnten.
§1
Der Verein “ „Bürgerinitiative: Windkraft im Spessart – In Einklang mit Mensch und Natur“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, der Naturschutzgesetze der Länder und des Umweltschutzes im Naturpark Spessart im Bereich der Gemeinden Biebergemünd, Linsengericht, Westerngrund , Flörsbachtal und den anliegenden Kommunen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
1. Verhinderung der Rodung von Bergwäldern zum Zwecke der Errichtung von Windkraftanlagen,
2. Verhinderung gesundheitlicher Beeinträchtigung der Tierwelt durch Infraschall (Schall unter 20Hertz, für den Menschen nicht hörbar, aber für Tiere),
3. Verhinderung der Zerstörung der Lebensräume von gefährdeten Tierarten wie Mopsfledermaus, Schwarzstorch, Rotmilan und andere,
4. Erhaltung der Zugbahnen für den Vogelzug in Frühjahr und Herbst. Dieser Zweck soll insbesondere verfolgt werden durch:
- eine intensive Aufklärungsarbeit - Informationsveranstaltungen über die Risiken für Flora, Fauna und die Gesundheit der Menschen durch die geplanten Windkraftanlagen im oben genannten Bereich,
- direkte und aktive politische Einflussnahme auf die Mandatsträger in den betroffenen Gemeinden,
- Organisation von Demonstrationen,
- die Zusammenarbeit mit Organisationen, die sich ähnliche Ziele gesetzt haben.
§2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Tatsächlich entstandene Aufwendungen werden auf Antrag erstattet. Im Rahmen ihrer Tätigkeit kann an die Vorstände eine angemessene Bezahlung erfolgen oder ihre Auslagen erstattet werden
§6
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt seine Ziele durch das ideelle Engagement seiner Mitglieder und der Vereinsorgane sowie durch den sachgerechten Einsatz der Vereinsmittel.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins gemäß § 3 oder die Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung des Vereins gem. § 14 der Satzung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen. Die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerrechtlichen Sinn darf nicht beeinträchtigt werden.
§7
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die den Vereinszweck unterstützt.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit spätestens binnen 3 Monaten nach Eingang des Antrages bei einem Vorstandsmitglied und unterrichtet den Beitrittswilligen durch eine geeignete Mitteilung, die im Falle einer Ablehnung schriftlich erfolgen und eine Belehrung über das Widerspruchsrecht gem. Absatz 3 enthalten muss und dem betreffenden Antragsteller per E-Mail, Fax oder Brief zu übermitteln ist.
(3) Wird der Aufnahmeantrag einer Person durch den Vorstand abgelehnt, so kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnungsentscheidung schriftlich beim Vorstand Widerspruch gegen diese Ablehnung erheben. Dabei gilt die Ablehnungsentscheidung als am zweiten Tag nach Absendung durch den Vorstand zugegangen, es sei denn der Vorstand oder der Ablehnungsempfänger beweisen einen anderen Zugangstermin. Geht der Widerspruch des Mitglieds nicht innerhalb der Frist eines Monats nach Zugang der Ablehnungsentscheidung beim Vorstand ein, unterwirft der Antragsteller sich damit der Ablehnung seines Aufnahmeantrages. Über den Widerspruch des betroffenen Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Auf Wunsch muss die bzw. der Betreffende vorher gehört werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch Austritt oder durch Ausschluss.
(5) Der Austritt ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
§8
Ausschluss eines Vereinsmitglieds
(1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 oder Abs. 3
vorliegen.
(2) Der Vorstandsbeschluss über den Ausschluss bedarf der 2/3 Mehrheit.
(3) Ein Mitglied kann gem. § 8 (1) dann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen die Vereinssatzung oder die Vereinsinteressen verstoßen hat,
(4) Ein Mitglied kann weiterhin gem. § 8 (1) dann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit mehr als dem Mitgliedsbeitrag für 1 Jahr im Verzug ist.
(5) Soweit der Ausschluss nicht auf § 8 Abs. 4 beruht, ist das betroffene Mitglied vor dem Ausschluss persönlich oder schriftlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per E-Mail, Fax oder Brief zu übermitteln. Dabei gilt die Ausschlussentscheidung dem Mitglied als am zweiten Tag nach Absendung durch den Vorstand zugegangen, es sei denn der Vorstand oder das auszuschließende Mitglied beweisen einen anderen Zugangstermin. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlussentscheidung kann das betroffene Mitglied schriftlich beim Vorstand seinem Ausschluss widersprechen. Über den Widerspruch des betroffenen Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Auf Wunsch muss die bzw. der Betreffende vorher gehört werden. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft dieses Mitgliedes. Geht der Widerspruch des Mitglieds nicht innerhalb der Frist eines Monats nach Zugang der Ausschlussentscheidung beim Vorstand ein, unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss.
§9
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht sowie das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.
(2) Die Mitglieder sollen dem Vorstand jeden Wechsel des Wohnsitzes bzw. bei juristischen Personen zudem auch den Wechsel des oder der gesetzlichen Vertreter anzeigen.
(3) Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§10
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§11
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr in der Zeit zwischen dem 02.01. bis spätestens 30.04. statt (Jahreshauptversammlung).
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung oder per E-Mail aller Mitglieder spätestens 1 Woche vor dem angesetzten Termin einberufen. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder E-Mail folgenden Tag.
Bei Versendung der Einladungen mit der Post gilt das Datum des Einwurfs der Postsendung in den Briefkasten. Bei Versendung durch Boten gilt der mit der Unterschrift des Boten versehene Datumsvermerk des Boten. Bei Versendung per Fax gilt der Datumsvermerk auf dem Sendebericht. Bei Versendung per E-Mail gilt der Datumsvermerk auf der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied im Übrigen als ordnungsgemäß übermittelt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse (Post- oder E-Mail Adresse) gerichtet ist. Mit einstimmigem Beschluss kann der Vorstand in dringenden Fällen die Ladungsfrist auf 3 Tage abkürzen. Die Einladung soll die auf der Mitgliederversammlung zu behandelnden Tagesordnungspunkte enthalten. Eine Satzungsänderung kann nur wirksam beschlossen werden, wenn dies unter Benennung des wesentlichen Inhalts der beabsichtigten Änderung in der Einladung bekanntgegeben worden ist.
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern alle Mitglieder rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeladen wurden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und beschließt über alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
-Wahl des Vorstandes und des oder der Rechnungsprüfer,
-Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer und der Entlastung des Vorstandes,
-Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
-Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern nach deren Widerspruch gegen eine entsprechende Entscheidung des Vorstandes gem. § 8 (5) der Satzung,
-Beschlussfassung über den Aufnahmeantrag von Mitgliedern nach deren Widerspruch gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand gem.§ 7(3) S. 3 der Satzung, -Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit einer erforderlichen Stimmenmehrheit von 3/4
-Beschlussfassung über die Vereinsauflösung mit einer erforderlichen Stimmenmehrheit von 3/4
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in der Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
Die Abstimmung erfolgt offen. Es kann eine geheime Abstimmung im Einzelfall erfolgen, wenn dies auf Antrag eines Mitgliedes zuvor von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung beschlossen wird.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorstand zu beurkunden.
§ 12
Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus maximal sieben Vorstandsmitgliedern wie folgt zusammen:
ein Vorsitzender,
ein stellvertretender Vorsitzender,
bis zu vier Beisitzern,
ein Schatzmeister,
ein Schriftführer.
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der
stellvertretende Vorsitzende kann gleichzeitig das Amt des Schatzmeisters oder Schriftführers
übernehmen. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach
Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt
(2) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, die Beisitzer, der/die SchatzmeisterIn und der/die Schriftführern. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 13
Rechnungsprüfer
Durch die Mitgliederversammlung werden auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres mindesten ein und höchstens zwei Rechnungsprüfer gewählt. Der oder die Rechnungsprüfer sind mindestens einmal jährlich verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu überprüfen und protokollarisch festzuhalten. Der oder die Rechnungsprüfer informieren die Mitgliederversammlung auf der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis Ihrer Prüfung der Verwendung der finanziellen Mittel durch und aus dem Verein. Weiterhin beantragen sie die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
§ 14
Bei Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Frauenhaus Wächtersbach e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Satzung Bürgerinitiative Windkraft im Spessart - Im Einklang mit Mensch und Natur e.V.                18. September 2021

Für Biebergemünd
Windkraft im Spessart - In Einklang
mit Mensch und Natur e.V.
Dr. Berthold Andres
Hufeisenstraße 9a
63599 Biebergemünd
Für Linsengericht
Windkraft im Spessart - Im Einklang
mit Mensch und Natur e.V.
Rolf Zimmermann
Lindenstraße 19
63571 Gelnhausen
Für Westerngrund
Windkraft im Spessart - Im Einklang
mit Mensch und Natur e.V.
Bernd Ludwig
Kapellenstraße 32
63825 Westerngrund
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