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Rechtliche Anforderungen an die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen

Gesetze und Pläne, die für die Genehmigung von Windkraftanlagen relevant sind. (Grafik: Bürgerinitiative)

Erschienen im Mittelhessen-Bote am Mittwoch, 13. März 2013

Der heutige Beitrag der Artikelreihe „Aspekte zur Nutzung der Windenergie“ beschäftigt sich mit den rechtlichen Anforderungen an die Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA).

  • Planungsrechtliche Ebene

    Die Errichtung von WKA sind raumbedeutsame Bauaufgaben. Die Raumordnung erfolgt auf Grundlage des Raumordnungsgesetzes des Bundes und stellt die übergeordnete planungsrechtliche Ebene dar. In Regionalenplänen der Länder können Ziele zur Steuerung der Windenergienutzung festgelegt werden. Das erklärte politische Ziel des Hessischen Energiegipfels mit Ausweisung von Vorranggebieten für die Windkraftnutzung in der Größenordnung von 2 Prozent stellt dabei keine gesetzliche Vorgabe dar. Für den Main-Kinzig-Kreis gilt aktuell der Regionalplan Südhessen 2010, zurzeit ohne Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung. Auf Landesebene befindet sich die Aufstellung eines sachlichen Teilplans Windenergienutzung in Vorbereitung. Die derzeit fehlende Regulierung zur Windkraftnutzung im Regionalplan erfordert eine Standortsteuerung durch die Gemeinden entweder nach Paragraph 35 Baugesetzbuch „Bauen im Außenbereich“ oder durch die Aufstellung von Flächennutzungsplänen im Rahmen der Bauleitplanung nach den Vorgaben des Baugesetzbuches. Nach Paragraph 35 Baugesetzbuch sind WKA als privilegierte Bauvorhaben zur Nutzung von Windenergie zulässig. Im Rahmen der Genehmigung ist dabei eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgesehen. Problem: Sind alle planungs- sowie genehmigungsrechtlichen Anforderungen erfüllt und stehen der Errichtung der WKA keine städtebaulichen Bedenken der Gemeinde entgegen, so ist eine Genehmigung nach Paragraph 35 Baugesetzbuch zu erteilen. Die Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinde sind im vorgenannten Verfahren begrenzt. Auf kommunaler und regionaler Ebene besteht über die Bauleitplanung die Möglichkeit der Steuerung zum Beispiel durch Aufstellung eines Flächennutzungsplans „Windenergie“ oder durch Änderung / Ergänzung eines bestehenden Flächennutzungsplans mit Ausschlusswirkung für die Restflächen. Der Unterschied zur Vorgehensweise nach Paragraph 35 besteht in der zwingend vorgeschriebenen Beteiligung der Öffentlichkeit und stellt damit das für die Bevölkerung transparentere Verfahren dar. Ein weiterer Vorteil besteht in der Möglichkeit einer Zurückstellung von Baugesuchen bis zu „längstens einem Jahr“. WKA gelten als bauliche Anlagen, für die im Vorfeld der Errichtung eine Baungenehmigung nach den jeweiligen Landesbauordnungen, im Main-Kinzig- Kreis die Hessische Bauordnung, unter Einhaltung der maßgeblichen baulich-technischen Anforderungen erforderlich ist. Bei übergeordneten regionalen, raumbedeutsamen Bauaufgaben besteht für die Gemeinden nach Baugesetzbuch auch die Möglichkeit zur Gründung übergeordneter Planungsverbände zum Zweck einer gemeinsamen, koordinierten Bauleitplanung, beispielsweise für die Erstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans „Windenergie“. Dazu besteht aber keine Verpflichtung, und dies wird von den Städten und Gemeinden im Main-Kinzig- Kreis auch nicht praktiziert. 

  • Genehmigungsrechtliche Ebene

    In Deutschland sind WKA ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern genehmigungspflichtig nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Dabei wird unterschieden zwischen förmlichen Genehmigungsverfahren (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) und dem vereinfachten Verfahren (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung). In den meisten Fällen findet jedoch das vereinfachte Genehmigungsverfahren statt. Zuständig für die Genehmigung ist für den Main- Kinzig-Kreis das Regierungspräsidium Darmstadt. Im Genehmigungsverfahren werden neben den Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Hinblick auf Emissionen, Lärm, Licht, Schattenwurf, Höhe, Abstand und Eiswurf auch die Einhaltung naturrechtlicher Belange nach dem Bundesnaturschutzgesetz wie Vogel- und Artenschutz überprüft. Die Beurteilung erfolgt in der Regel durch die Vorlage von Gutachten, beispielsweise Lärmgutachten und die Vogelwelt betreffende avifaunistische Gutachten. Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie notwendige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden in dem zur Genehmigung erforderlichen landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt. Unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist dabei erst bei mehr als 20 WKA vorgesehen. Bei einer Anzahl von sechs bis 19 Anlagen ist eine allgemeine Vorprüfung vorgeschrieben. In der Abwägung durch die Genehmigungsbehörden kommen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege kein prinzipieller Vorrang vor anderen Gesichtspunkten zu. 

  • Rechtschutz

    Für den Anlagenbetreiber, beteiligte Umweltverbände, Gemeinden und private Bürger stehen differenzierte Rechtschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Aufgrund der Schwierigkeit der Materie empfiehlt sich frühzeitig die Einschaltung eines sachkundigen Fachanwalts.